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Vorprüfung von Stiftungsurkunden

Vor der öffentlichen Beurkundung empfiehlt es sich, den Entwurf der Stiftungsurkunde der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht ESA zur Vorprüfung vorzulegen. Mit diesem fakultativen Vorgehen wird sichergestellt, dass die Stiftungsurkunde alle erforderliche Angaben enthält, was die spätere Tätigkeit des Stiftungsrates und der Aufsichtsbehörde erleichtert. Die fakultative Vorprüfung schmälert die Stiftungsfreiheit in keiner Weise, sondern schützt vor unliebsamen Überraschungen nach der Errichtung der Urkunde.

Genehmigung

Bitte beachten Sie, dass die Durchführung von Vorprüfungen gebührenpflichtig ist.

Der Entwurf der Stiftungsurkunde und eines allfälligen Stiftungsreglementes sollte auch durch das Handelsregisteramt und die Steuerbehörden vorgeprüft werden.

Weiteres Vorgehen nach der Vorprüfung durch die ESA

Nach der öffentlichen Beurkundung ist die Stiftung beim kantonalen Handelsregisteramt zur Eintragung anzumelden. Die ESA wird zur Übernahme der Aufsicht vom Handelsregisteramt informiert und in der Regel mit den entsprechenden Dokumente bedient.

Gebühren

Nach der Verordnung vom 1. November 2023 über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht muss eine Gebühr bezahlen, wer Dienstleistungen der ESA veranlasst. Die ESA beaufsichtigt mehr als 5'000 Stiftungen. Sie erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren, die sich nach der GebV-ESA bemessen. Die ESA hat die Pflicht, kostendeckend Gebühren zu erheben.   Die aktuell geltenden Gebührenansätze finden sich in der GebV-ESA.

Papierstapel

Formulare

Für alle Eingaben von Stiftungsgeschäften an die ESA müssen jeweils zwingend die entsprechenden offiziellen Formulare benutzt werden.

Weitere Webseiten

Art. 80 ZGB (Errichtung)

Art. 81 ZGB (Form der Errichtung)

Art. 52 Abs. 3 ZGB (Persönlichkeit)

Liste aller Handelsregisterämter mit Kontaktdaten

Kantonale Handelsregisterämter

Liste aller kantonalen Steuerverwaltungen

Kantonale Steuerverwaltungen