Barrierefreiheit in der Bundesverwaltung
Digital verfügbare Informationen und Dienstleistungen vereinfachen für Menschen mit Behinderungen die Kommunikation mit öffentlichen Stellen. Das ermöglicht die gesellschaftliche und politische Teilhabe für alle.
Übergeordnete Bestimmungen
Bestimmungen zur Barrierefreiheit sind in folgenden Verordnungen formuliert:
- Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung gebietet die Nicht-Diskriminierung von Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
- Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) verpflichtet zu Massnahmen um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen.
- Die Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV) enthält Bestimmungen zu den Anforderungen an einer behindertengerechten Ausgestaltung von Dienstleistungen des Bundes.
- Artikel 9 der UNO Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) erläutert die Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zu Informationen und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit.
Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Website ist mit der WCAG 2.1, Konformitätsstufe AA teilweise vereinbar. Die Unvereinbarkeiten sind nachstehend aufgeführt.
- Verschiedene PDF-Dokumente, insbesondere Dokumente, welche ursprünglich gedruckt und nachträglich digitalisiert wurden.
- Bei einigen Videos fehlen Untertitel und/oder eine Audiodeskription.
- Mittels I-Frame eingebundene Inhalte sind in vielen Fällen nicht barrierefrei. Dies gilt insbesondere für eingebundene Online-Karten.
- Einige Bilder und Grafiken enthalten noch keinen ausreichenden Alternativtext.
- Es gibt keine Inhalte in einfacher Sprache oder leichter Sprache.
Daten
Die Barrierefreiheitserklärung wurde am 10. September 2025 erstellt.
Die Barrierefreiheitserklärung wurde zuletzt am 10. September 2025 überprüft.
Feedback
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