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Rechtliche Grundlagen

Hier finden Sie die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die ESA.

Revisionsrecht OR und HRegV

Stiftungen sind verpflichtet, eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83b Abs. 1 ZGB). Die Revisionsstelle ist im Handelsregister einzutragen (Art. 95 Bst. m HRegV). Für die Revision von Stiftungen gelten die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften (Art. 83b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 727 ff. OR). Die Art der Revision (ordentliche oder eingeschränkte Revi­sion) richtet sich somit nach den Bestimmungen des Aktienrechts.Art. 83b ZGB (Revisionsstelle)

Gebühren

Nach der Verordnung vom 1. November 2023 über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht muss eine Gebühr bezahlen, wer Dienstleistungen der ESA veranlasst. Die ESA beaufsichtigt mehr als 5'000 Stiftungen. Sie erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren, die sich nach der GebV-ESA bemessen. Die ESA hat die Pflicht, kostendeckend Gebühren zu erheben.   Die aktuell geltenden Gebührenansätze finden sich in der GebV-ESA.

Weitere Webseiten

Das Portal der Schweizer Regierung

Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen