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Revisionsrecht OR und HRegV

Revisionsarten

Stiftungen sind verpflichtet, eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83b Abs. 1 ZGB). Die Revisionsstelle ist im Handelsregister einzutragen (Art. 95 Bst. m HRegV). Für die Revision von Stiftungen gelten die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften (Art. 83b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 727 ff. OR). Die Art der Revision (ordentliche oder eingeschränkte Revi­sion) richtet sich somit nach den Bestimmungen des Aktienrechts.

Art. 83b ZGB (Revisionsstelle)

Art. 95 Bst. m HRegV (Inhalt des Eintrags)

Art. 727 OR (Revisionspflicht)

Revisionsarten: Ordentliche und eingeschränkte Revision

Die Stiftung muss ihre Buchführung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zuge­lassenen Revisionsexperten ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der drei nachstehenden Grös­sen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren im Jahresdurchschnitt überschritten werden (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 und 727b Abs. 2 OR i.V.m. Art. 83b Abs. 3 ZGB): eine Bilanzsumme von 20 Millionen Franken; ein Umsatzerlös von 40 Millionen Franken; 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Referenzgrössen

Die Referenzgrössen des geltenden Revisionsrechts seit dem 1. Januar 2012  - Bilanzsumme, Umsatzerlös und Vollzeitstellen und der Berechnungsmechanismus sind unverändert: Eine ordentliche Prüfung der Jahresrechnung ist durchzuführen, wenn zwei der drei Schwellenwerte 20-40-250 in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden.

Relevante Geschäftsjahre

Für die Beurteilung, ob zwei von drei Schwellenwerten in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden, sind das Berichts- und das Vorjahr beizuziehen. Dies entspricht der herrschenden Lehre zum geltenden Revisionsrecht, die kein zeitliches Hinauszögern des Wechsels von der einen zur anderen Art der Revision will.

Ausnahmen:

  • Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung mit eingeschränkter Revision jederzeit zu einer or­dentlichen Revision verpflichten, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung der Ver­mögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist (Art. 83b Abs. 4 ZGB).
  • Die Stiftung kann sich durch die Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen von der Revisionspflicht befreien lassen.

Art. 727 OR (Revisionspflicht)

Art. 727b OR (Anforderungen an die Revisionsstelle)

Art. 83b ZGB (Revisionsstelle)

Befreiung von der Revisionspflicht

Die Befreiung der Stiftung von der Revision durch die Aufsichtsbehörde (Art. 83b Abs. 2 ZGB) kann erfolgen, wenn während zwei aufeinander folgenden Ge­schäftsjahren die Bilanzsumme kleiner als CHF 200'000 ist und die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft und die Revision nicht für eine zuverlässige Be­urteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist (Art. 1 der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen; SR 211.121.3).

Die Befreiung von der Revisionspflicht muss im Handelsregister eingetragen werden (Art. 94 Bst. c und 95 Bst. l HRegV). Als formelle Voraussetzung muss in der Stiftungsurkunde der Ver­weis enthalten oder neu aufgenommen sein, dass die Stiftung von der Revisionspflicht befreit werden kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die entsprechende Verfü­gung der Aufsichtsbehörde vorliegt.

Die Befreiung von der Revisionspflicht kann jederzeit widerrufen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn eine Revision für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage notwendig ist (Art. 1 der Verordnung).

Art. 83a ZGB (Buchführung)

Art. 83b ZGB (Revisionsstelle)

Art. 1 Revisionsstellenverordnung (Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle)

Art. 94 Handelsregisterverordnung

Art. 95 Bst. m HRegV (Inhalt des Eintrags)

Revisionsstelle

Die Revisorinnen und Revisoren unterliegen seit dem 1. Januar 2012 einer gesetzlichen Zulassungspflicht gemäss dem Revisionsaufsichtsgesetz (RAG).

Es bestehen folgende Zulassungsarten: zugelassene Revisor/in; zugelassene Revisionsexpert/in; staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen.

Zugelassen werden können im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen, Personenge­sellschaften oder juristische Personen, welche Revisionsdienstleistungen erbringen (Art. 2 Bst. b RAG).

Die Revisionsstelle muss unabhängig sein (Grundsätze der Unabhängigkeit, vgl. Art. 728 und 729 OR; Art. 11 RAG). Die zugelassenen Revisorinnen und Revisoren können im Register der Revisionsaufsichtsbehörde abgerufen werden.

Revisionsaufsichtsgesetz RAG

Revisionsaufsichtsbehörde (RAB)

Art. 728 OR (Ordentliche Revision)

Art. 729 OR Eingeschränkte Revision (Review)

Rechnungslegung

Nach Art. 83a ZGB sind die Stiftungen seit dem 1. Januar 2008 verpflichtet, die Geschäftsbücher nach den Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung zu führen (Abs. 1). Betreibt eine Stiftung für ihren Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so sind die Vorschriften des Obligationenrechts über die Rechnungslegung und die Offenlegung der Jah­resrechnungen für Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar (Abs. 2).

Für die kaufmännische Buchführung und die Offenlegung vgl. Art. 957 ff. und 662a ff. OR.

Art. 83a ZGB (Buchführung)

Art. 957 OR (Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher)

Art. 662a OR (Ordnungsmässige Rechnungslegung)

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Papierstapel

Formulare

Für alle Eingaben von Stiftungsgeschäften an die ESA müssen jeweils zwingend die entsprechenden offiziellen Formulare benutzt werden.

Weitere Webseiten

Revisionsaufsichtsbehörde

Revisionsaufsichtsgesetz RAG

Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen