eESA: Digitalisierung der Stiftungsaufsicht
Ziel des Projekts ist es, die gesetzlichen Aufsichtsarbeiten der Stiftungsaufsicht soweit möglich auf elektronischem Weg abwickeln zu können. So sollen die ESA und die Stiftungen statt in Papierform und per Post über elektronische Kanäle kommunizieren können. Sodann soll die risikoorientierte Aufsicht – IT-gestützt – systematisiert werden. Auch die die Abwicklung formaler Geschäfte sowie von Aufsichtsmassnahmen soll weitestmöglich elektronisch erfolgen.
Vom Projekt eESA wird somit langfristig eine Effizienzsteigerung sowohl für die ESA als auch für die Stiftungen selbst erwartet. Insbesondere soll die jährliche Berichterstattung medienbruchfrei elektronisch erfolgen. Mittels automatisierter Triage sollen die Stiftungen auf der Grundlage der vorliegenden Informationen und gestützt auf eine Risikobeurteilung in unterschiedliche Bearbeitungsstufen eingeteilt und bearbeitet werden.
eESA: Das digitale System der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht ist in Betrieb
Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) hat am 18. Mai 2022 das System für die digitale Stiftungsaufsicht (eESA) in Betrieb genommen. Stiftungen und Revisionsfirmen können damit über das Online-Portal EasyGov.swiss vollelektronisch mit der ESA kommunizieren. Insgesamt haben sich bis heute bereits 995 Stiftungen auf EasyGov registriert.

Direkt zu EasyGov
Egal ob für Jahresberichterstattungen, Fristerstreckungen oder Statutenänderungen – EasyGov ermöglicht Ihnen, diese Aufgaben bequem online zu erledigen.

eESA: Onboarding EasyGov
Die ESA hat digitale Funktionen in Betrieb genommen. Damit haben Stiftungen und ihre Revisionsorgane nun zwei Möglichkeiten zur Kommunikation mit der ESA: (1) die digitale Kommunikation via EasyGov oder (2) die postalische Kommunikation via Formulare.

Fragen und Antworten
Bei der Stiftung handelt es sich um ein zu einem besonderen Zweck gewidmetes, eigentümerloses Sondervermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das Schweizer Zivilrecht enthält aber keine Legaldefinition der Stiftung.Für detaillierte Ausführungen s. dazu den OK-Brugger zu Art. 80 ZGB.
