Neues Merkblatt zu den Anforderungen an die innerkirchliche Aufsicht bei kirchlichen Stiftungen
Seit dem 1. Januar 2016 müssen auch kirchliche Stiftungen ins Handelsregister eingetragen werden. Unter bestimmten Bedingungen bleiben sie jedoch von der staatlichen Aufsicht und der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit. Entscheidend ist dabei u.a. die Qualität der innerkirchlichen Aufsicht.