Neues Merkblatt zu den Anforderungen an die innerkirchliche Aufsicht bei kirchlichen Stiftungen
Seit dem 1. Januar 2016 müssen auch kirchliche Stiftungen ins Handelsregister eingetragen werden. Unter bestimmten Bedingungen bleiben sie jedoch von der staatlichen Aufsicht und der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit. Entscheidend ist dabei u.a. die Qualität der innerkirchlichen Aufsicht.
Da ohne genügende innerkirchliche Aufsicht bei solchen häufig die ESA die Aufsicht übernehmen würde, hat sie die Anforderungen ausformuliert.
Das neue Merkblatt der ESA legt nun präzise dar, welche Anforderungen die kirchliche Aufsichtsbehörde erfüllen muss. Zwei Hauptkriterien sind ausschlaggebend: ein eindeutig kirchlicher Zweck – etwa seelsorgerische oder religiös-karitative Tätigkeiten – und eine enge organisatorische Verbindung zu einer Religionsgemeinschaft. Diese muss die effektive Aufsicht objektiv, unabhängig und dauerhaft sicherstellen können.
Die ESA empfiehlt die Schaffung eines eigenen kirchlichen Aufsichtsgremiums ohne Doppelmandate und mit klaren Unvereinbarkeitsregeln. Fehlt ein solches Gremium oder ist die Unabhängigkeit nicht gewährleistet, erfolgt eine staatliche Unterstellung.
Merkblatt Anforderungen an Aufsichtsbehörde kirchlicher Stiftungen