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Veröffentlicht am 16. Juni 2026

Fristerstreckung bei der ESA – So geht’s!

Fristerstreckungen können Sie ganz einfach und kostenlos innerhalb der geltenden Frist beantragen.

  • Für Stiftungen, die digital mit uns kommunizieren, ist dies via EasyGov direkt auf der gewünschten Pendenz möglich.
  • Die anderen Stiftungen nutzen das Formular D und senden es per Post.

Die erste Fristverlängerung wird üblicherweise gewährt. Sie ist innerhalb der laufenden Frist zu beantragen und beträgt immer 45 Tage.

Die zweite, sog. «ausserordentliche», Fristverlängerung gewähren wir nur in sinnvoll begründeten Fällen. Diese Fristverlängerung ist innerhalb der geltenden gewährten ersten Fristverlängerung zu beantragen. Hier können Sie einen Datumswunsch eintragen.

Wenn Sie die Frist verpasst haben und sich bereits im Mahnverfahren befinden, sind keine Fristverlängerungen mehr möglich, da die Frist verstrichen ist und somit nicht mehr verlängert werden kann. Um die Pendenz zu erfüllen haben Sie bis zur in der Mahnung kommunizierten neuen Frist Zeit (üblicherweise 30 Tage).

Revisionsstelle

Die Revisionsstelle kann auf EasyGov für ihren Teil der Jahresberichterstattung keine Fristerstreckung erfassen. Sie hat sich an die Stiftung zu wenden, welche die Frist für die gesamte Jahresberichterstattung und somit für die Stiftung als auch für die Revisionsstelle verlängern kann.